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Republikflucht wird strafbar

Mit dem verschärften Passgesetz von 1957 (§8) wird jede unerlaubte Ausreise aus der DDR ("Republikflucht") unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasste eine Haftstrafe bis zu drei Jahren. Auch die Vorbereitung und der Versuch einer Flucht aus der DDR werden verfolgt und bestraft.

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